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Anzeigepflichten

Gemäß § 34 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung ergehen folgende Anzeigepflichten gegenüber dem AZV "Untere Zschopau":

 

  1. Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem AZV anzuzeigen:

    1. den Erwerb oder die Veräußerung sowie jedwede Änderung der Eigentumsverhältnisse und sonstigen dinglichen Nutzungsverhältnisse eines an die öffentlichen Abwasseranlagen eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks; angeschlossenen Grundstücks; die Anzeigepflicht obliegt dem bisherigen und dem neuen Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten,

    2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen mit Typ, Baujahr und Größe des Faul- bzw. Sammelraumes, soweit dies noch nicht geschehen ist,

    3. die Inbetriebnahme einer Grundstückskläranlage,

    4. Änderungen des Anschlusses oder der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird,

    5. die versiegelte Grundstücksfläche, sobald der AZV den Grundstückseigentümer dazu auffordert

    6. die Änderung des Namens sowie der Postanschrift des Gebührenschuldners,

    7. jede Änderung der Anzahl der auf einem Grundstück vorhandenen Wohneinheiten.

       

  2. Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem AZV anzuzeigen:

    1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 23 Abs. 1 Nr. 2),

    2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 4) und

    3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser 

      (§ 23 Abs. 1 Nr. 3).

       

  3. Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen:

    1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;

    2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen 

      oder damit zu rechnen ist;

    3. den sofortigen Entleerungsbedarf von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen 

      (insbesondere bei Störungen etc.);

    4. den Einbau von Messeinrichtungen;

    5. die beabsichtigte temporäre Entleerung in eine öffentliche Abwasseranlage gemäß § 25 Abs. 5.

       

  4. Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.